Blog Anett Dreuse
23.03.2021 22:38

Warum muss ich ein Ausfallhonorar zahlen?

In all den Jahren meiner therapeutischen Tätigkeit, werden ich und meine Kollegen immer wieder damit konfrontiert, dass Patienten ohne Absage nicht zum vereinbarten Termin erscheinen.

Oftmals ist es auf das Wetter zurückzuführen. Entweder ist es den Patienten zu kalt oder das Badewetter lockt. Tolle Geschichten werden einem erzählt und doch wiederholen sich diese ständig. Das Auto sprang nicht an, man stand im Stau, das Wohlbefinden war nicht gut, man hatte doch Bescheid gesagt und und und. Vielleicht ist es auch Stress?

Aus welchem Grund auch immer der Patient nicht erscheinen konnte ist eigentlich vollkommen unerheblich. Einzig ein Krankenhausaufenthalt ist der triftigste Grund für eine Absage. Ein erlittener Unfall, eine Erkrankung mit Fieber oder einem Schub sowie ein schweres unvorhergesehenes Ereignis können dazu gezählt werden. Alle anderen Abwägungen beruhen auf Kulanz.

Können Sie sich weigern ein Ausfallhonorar zu zahlen? Warum müssen Sie das Ausfallhonorar zahlen?

[In der Blog-Übersicht wird hier ein Weiterlesen-Link angezeigt]

Mit der Aufnahme der Heilmittelbehandlung nach Ausstellung einer Verordnung durch den Arzt, gehen sowohl der/die TherapeutIn als auch die Patienten eine Verpflichtung ein. Es ist die Verpflichtung zur Erleichterung der Lebensumstände, Aufrechterhaltung, Verbesserung oder Entwicklung der gesundheitlichen Fähigkeiten des Patienten. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten des Versicherten bis auf die gesetzlichen Zuzahlungen.

Ähnlich verhält es sich auch bei privatversicherten Personen, da jeder Tarif entsprechend seiner Mitglieder und deren Krankheitszustand kalkuliert wird. 

Es führten also schlichtweg das Solidarprinzip und die verpflichtenden Leistungen der Therapeuten gegenüber den Krankenkassen, welche die Beiträge der Versicherten verwalten, zur Inanspruchnahme von Ausfallhonoraren.

Die Patienten dürfen dabei stets frei wählen, welchem Therapeuten Sie Ihr Anliegen anvertrauen. 

Der/die TherapeutIn muss jedoch dem Rahmenvertrag § 7 der GKV  nach § 125 Absatz 1 SGB V nachkommen. (Stand: 01.01.2021) Darin steht, dass der/die Therapeutin die Behandlung abbrechen muss, wenn das Therapieziel nicht gewährleistet werden kann oder durch Unterbrechungen gefährdet ist. Dies ist auf der Verordnung zu dokumentieren und dem verordnenden Arzt unverzüglich mitzuteilen.

Um aber den Patienten eine Sicherung eines zeitgemäßen Behandlungsablaufes und das Therapieziel zu gewährleisten, erfolgen verbindliche Terminabsprachen. Die Termine sind ausdrücklich für einen bestimmten Patienten vorgesehen. Es wird nur innerhalb der Gruppentherapie zur gleichen Zeit terminiert.

Wenn Sie nun den speziellen Termin nicht wahrnehmen, geraten Sie in einen Annahmeverzug (§§ 611, 615 BGB). Sagen Sie nicht 24 Stunden vor Ihrem Termin ab, ist es den Heilmittelpraxen oft unmöglich den Ausfalltermin einem anderen Patienten zugutekommen zu lassen. 

Ein Physiotherapeut arbeitet teilweise im Akkord und kann selten zwischen Tür und Angel telefonieren. Ergotherapeuten oder Logopäden haben vielleicht etwas mehr Zeit aufgrund der längeren Therapieeinheiten, können aber so schnell auch niemanden erreichen. Einen zu kurz abgesagten Termin noch zu belegen erweist sich deshalb immer als schwierig.

Im Behandlungsvertrag der Heilmittelpraxen mit den Patienten wird aus diesem Grund die Höhe eines Ausfallhonorars vereinbart, um den Praxisbetrieb nicht zu gefährden. Es genügt aber auch schon ein Aushang in der Praxis oder die mündliche Information durch das Praxisteam.

Die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs seitens der Inhaber muss gewährleistet werden, da diese sonst die Kassenzulassung verlieren.

Die Kassenzulassung beruht auf die entsprechende Ausbildung, eine erforderliche Ausstattung bei räumlichen Mindestanforderungen, qualifizierender Maßnahmen zur Weiterbildung und einer zeitlich vorgeschriebenen öffentlichen Verfügung für den Patienten.

Es ist demnach nicht mit einem Friseurgeschäft vergleichbar, weil die Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse sehr groß sind. Die finanziellen Mittel zur Erhaltung der Kassenzulassung wird nicht durch Laufkundschaft erreicht, obgleich es beim Friseur auch Termine gibt. Ein Friseur hat keine verpflichtenden Öffnungszeiten.

Und natürlich können Sie sich immer verweigern. Das Praxisteam muss im Ernstfall nachweisen, dass der Ausfalltermin nicht anderweitig vergeben werden konnte. Inzwischen sind die Softwareprogramme der Praxen aber schon so gut, dass der genaue Zeitpunkt der Absage oder die Nichtabsage im Terminplan automatisch protokolliert wird. Weiterhin riskieren Sie Ihre Weiterbehandlung. Das Praxisteam wird sich überlegen, inwieweit Ihr Verhalten den Praxisbetrieb und die Wirtschaftlichkeit nach § 15 des Rahmenvertrags der GKV gefährdet. 

Tags: allgemein